Satzung des Fußball-Clubs Hövelriege e.V.

§ 1 - Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

1. Der im Jahr 1959 gegründete Verein führt den Namen Fußball-Club Hövelriege e.V.

 

2. Er hat seinen Sitz in Hövelhof, Ortsteil Hövelriege, und ist beim Amtsgericht – Vereinsregister

    Paderborn unter der Register-Nr.:  20103 eingetragen.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 – Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

 

Er fördert die Bestrebungen seiner Mitglieder, sich durch Sport, insbesondere durch den Fußballsport, körperlich zu ertüchtigen.

Sein besonderes Anliegen ist die Jugendpflege. Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Jugend

außerhalb von Schule und Beruf zu betreuen, sie für den Sport zu begeistern und durch Pflege sauberen Mannschaftssports Gemeinschaftssinn und soziales Verhalten zu stärken, Freundschaften

zu begründen, Hilfsbereitschaft untereinander sowie Fairness gegenüber dem Wettkampfgegner zu wecken.

 

Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:

 

            die Wiederherstellung und Unterhaltung von Sportstätten und -heimen.

 

            Die Neuerrichtung und Unterhaltung von Sportstätten und -heimen, die den gemeinnützigen

            Zwecken zu dienen haben.

 

            Die Förderung der Jugendpflege, die ebenfalls den gemeinnützigen Zwecken zu dienen hat.

 

            Die Durchführung von und Teilnahme an Sportveranstaltungen

 

            Beschaffung von Sport- und Übungsgerät sowie Sportausrüstung

 

            Durchführung der zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Sitzungen und Tagungen.

 

            Beschaffung der Mittel für die allgemeine Verwaltung.

 

            Durchführung von Ferienfreizeiten für die Jugendlichen und Förderung der Geselligkeit.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Etwaige Gewinne werden ausschließlich den satzugsmäßigen gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.

 

 

§ 3 – Vermögen bei Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Verwaltung der Gemeinde Hövelhof die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zur Verfügung zu stellen hat.

 

 

§ 4 – Mitgliedschaft

 

Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen, des Westdeutschen Fußballverbandes und des Deutschen Fußballbundes. Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt.      

Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört.

Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

 

 

§ 5 – Arten der Mitglieder – Ehrungen

 

Der Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.

Diese unterscheiden sich in:

            aktive Mitglieder

            passiver Mitglieder

            jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre

            Ehrenmitglieder

 

Die Ehrenmitgliedschaft ist solchen Vereinsmitgliedern vorbehalten, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit ernannt.

Auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes können geehrt werden:

 

            Mitglieder für besondere Verdienste um den Verein durch Verleihung der Vereinsehrennadel

            in Silber oder Gold.

            Aktive Spieler für besondere Verdienste im aktiven Sport durch  Verleihung der

            Sportler-Ehrennadel

 

Mit dem Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist der Verlust der vom Verein verliehenen Ehrungen verbunden.

 

 

§ 6 – Aufnahme

 

Jede unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vereinsvorstand nach vorheriger schriftlicher Anmeldung, die bei Jugendlichen die Einwilligungserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters enthalten muss.

 

 

§ 7 – Rechte und Pflichten

 

Alle aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht und können in alle Ämter gewählt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vorschriften dieser Satzung, sowie die Bestimmungen der Verbandsbehörden gewissenhaft zu befolgen.

Alle aktiven Mitglieder haben die Verpflichtung, zu sportlichen Veranstaltungen pünktlich zu erscheinen und den Verein jederzeit, sei es auf dem Sportplatz oder im öffentlichen Leben würdig und nach besten Kräften zu vertreten.

Die Mitglieder haben ferner die Verpflichtung, Kleidung und Gerät, das vom Verein zur Verfügung gestellt wird, pfleglich zu behandeln und erforderlichenfalls pünktlich zurück zu geben.

 

 

§ 8 – Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

            durch den Tod

            durch Austritt aus dem Verein

            durch Ausschluss aus dem Verein

 

Der Austritt aus dem Verein erfolgt mittels eingeschriebener Postkarte oder Briefes an den Vorstand.

Sie muss spätestens 14 Tage vor Ende des Kalenderjahres beim Verein eingegangen sein und wird

mit Ende des Kalenderjahres rechtswirksam.

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

 

            gegen die Vereinssatzung oder die Bestimmungen des Fußballverbandes Westfalen verstößt.

            eine Handlung begangen hat, die das Ansehen des Vereins oder der Sportbehörden zu     schädigen geeignet ist.

            sich eines unehrenhaften, sozialschädlichen Verhaltens in der Öffentlichkeit schuldig      gemacht hat.

            seinen Beitragsverpflichtungen trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt.

 

Der Ausschluss erfolgt auf Grund eines mit Dreiviertelmehrheit zu fassenden Beschlusses des Vorstandes.

Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffendem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate einzuberufen ist, entscheidet endgültig.

Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Auschließungsbeschlusses zu.      

 

Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss erlöschen sämtliche Rechte an den Verein und an das Vereinsvermögen. Das Mitglied bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches, in seinem Besitz befindliche Vereinsvermögen hat es zurückzugeben.

 

 

§ 9 – Beiträge

 

Es ist ein jährlicher Beitrag zu zahlen, der per Lastschrift am 01.02. j. J. eingezogen wird.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

 

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

 

Eine Änderung der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

In besonderen Fälle kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage beschließen. Die Sonderumlagen können bis zum sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

 

Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Beiträge oder Sonderumlagen erlassen, stunden oder herabsetzen.

 

Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge befreit.

 

 

§ 10 – Strafen

 

Mitglieder, die gegen die Vereinssatzung, gegen Sitte und Anstand in den Vereinsversammlungen und auf Vereinsveranstaltungen verstoßen, auch solche Mitglieder, welche sportlichen Veranstaltungen, an denen sie teilnehmen sollten, unentschuldigt fernbleiben oder sich ohne Erlaubnis in anderen Vereinen sportlich betätigen, können mit einer Verwarnung oder einem Verweis bestraft werden, soweit die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht gegeben sind.

Der Vorstand bestimmt die Strafe.

 

 

§ 11 – Vereinsvermögen

 

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Dieses besteht aus dem Kassenbestand und sämtlichem Vereinsinventar.

 

§ 12 – Die Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

            die Mitgliederversammlung

            der Geschäftsführende Vorstand

            der Gesamtvorstand

 

 

§ 13 – Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

§ 14 – Die ordentliche Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen mit Schreiben an alle Mitglieder

unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu umfassen:

 

            Jahresbericht des Vorstandes

 

            Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer

 

            Entlastung des Vorstandes

 

            Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer

 

            Sonstiges

 

Jede ordungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wen der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung: Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienen Stimmberechtigten verlangt wird.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16.Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung in Händen des Vorstandes sein.

Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch einen von der Versammlung zu wählenden Wahlleiter.

 

 

§ 15 – Die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von

20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.

 

 

§ 16 – Der geschäftsführende Vorstande

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

            dem 1. Vorsitzenden

            dem 2. Vorsitzenden

            dem Geschäftsführer

            dem Kassenwart

 

Vorstand gemäß § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.

Vorstand im Sinne der Satzung ist der geschäftsführende Vorstand.

 

Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung oder bei Rücktritt des 1. Vorsitzenden oder durch die Abwahl der Mehrheit seiner Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

Der bisherige Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Aufgaben des Vorstandes:

 

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Verhandlung des Vorstandes, er beruft den Vorstand, so oft die Lage des Geschäfts dieses erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dieses beantragen, ein. Er hat dem geschäftsführenden Vorstand unter der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Stellvertreter des 1. Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende.

 

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die technische Leitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1 Vorsitzenden. Im Verhinderungsfalle wird der 1. Vorsitzende durch seinen Stellvertreter vertreten .

 

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Er leistet alle regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen und alle sonstigen Zahlungen, die durch den Haushaltsplan oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlungen festgelegt sind.

 

Der Vorstand regelt im übrigen die Aufteilung der einzelnen Vereinsaufgaben an die einzelnen Vorstandsmitglieder. Er ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

 

 

§ 17 – Der Gesamtvorstand

 

Der Gesamtvorstand besteht aus:

 

            den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

            dem 2. Geschäftsführer

            dem 2 Kassenwart

            dem Sozialwart

            dem Fußballobmann

            dem Jugendobmann

            dem Pressewart

            sowie bis zu 5 Beisitzern

 

Der geschäftsführende Vorstand bestimmt den erweiterten Vorstand und seine sonstigen Mitarbeiter

und stellt sie der Mitgliedschaft im Rahmen der Mitgliederversammlung vor.

 

Für ein während des Geschäftsjahres ausscheidendes Vorstands- oder Ausschussmitglied beruft bei Bedarf der 1. Vorsitzende im Einvernehmen mit der Mehrheit des Vorstandes ein Ergänzungsmitglied.

 

Die Einberufung des erweiterten Vorstandes erfolgt nach Bedarf.

 

 

§ 18 – Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des Gesamtvorstandes.

Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

Die Kassenprüfer prügen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

 

§ 19 – Haftung des Vereins

 

Ehrenamtlich Tätige deren Vergütung 500,-Euro im Jahr nicht übersteigt, haften den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

§ 20 – Datenschutz im Verein

 

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

 

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

           

            Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

            Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.

            Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern   weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

            Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

 

§ 21 – Vereinsauflösung

 

Die Auflösung des Vereins, eine Namensänderung oder der Zusammenschluss mit einem anderen

Verein kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.

Diese kann einen entsprechenden Beschluss nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen

stimmberechtigten Mitglieder fassen. Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder auf unter sieben, dann

verfällt der Verein automatisch der Auflösung.

 

 

§ 22 – Die vorstehende Satzung tritt für die Satzung vom 31.01.1975 in Kraft.

Download der Satzung

Hier kann eine kurze Beschreibung zum Download stehen, zum Beispiel, in welchem Format die Satzung zum Download angeboten wird.

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